Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.16 RSVOLÉGOSL CH-ZH

Art. 6 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 6

3 1 Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus der b. Redaktions-

Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber, der stellvertretenden Staats- kommission

schreiberin oder dem stellvertretenden Staatsschreiber und drei weite-

ren, vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern.

2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz.

Sie oder er kann sich durch die stellvertretende Staatsschreiberin oder

den stellvertretenden Staatsschreiber vertreten lassen.

1.10.23-122

1

172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)

Aufgaben

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