172.16
RSVOLÉGOSL
CH-ZH
Art. 6 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)
Art. 6
3 1 Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus der b. Redaktions-
Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber, der stellvertretenden Staats- kommission
schreiberin oder dem stellvertretenden Staatsschreiber und drei weite-
ren, vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz.
Sie oder er kann sich durch die stellvertretende Staatsschreiberin oder
den stellvertretenden Staatsschreiber vertreten lassen.
1.10.23-122
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172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
Aufgaben