Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.16 RSVOLÉGOSL CH-ZH

Art. 5 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 5

3 Die Direktion der Justiz und des Innern führt den Gesetz- Organisation

gebungsdienst.

a. Gesetz-

gebungsdienst

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