Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 3

Eine Rechtsänderung ist von besonderer Tragweite, wenn sie Rechts-

wesentliche finanzielle, volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Aus- änderungen

wirkungen hat oder der besonderen Koordination mit anderen Berei-

chen der Rechtsordnung bedarf und wenn der Gesetzgeber über einen

relativ erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt.

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