172.16
RSVOLÉGOSL
CH-ZH
Art. 3 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)
Art. 3
Eine Rechtsänderung ist von besonderer Tragweite, wenn sie Rechts-
wesentliche finanzielle, volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Aus- änderungen
wirkungen hat oder der besonderen Koordination mit anderen Berei-
chen der Rechtsordnung bedarf und wenn der Gesetzgeber über einen
relativ erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt.