Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.16 RSVOLÉGOSL CH-ZH

Art. 2 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 2

Die Verordnung gilt für die Direktionen, die Staatskanzlei Geltungsbereich

und die unselbstständigen kantonalen Anstalten (Verwaltungsstellen).

von besonderer

Tragweite

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