Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.16 RSVOLÉGOSL CH-ZH

Art. 1 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 1

4 1 Diese Verordnung regelt den Gesetzgebungsdienst, die Redaktionskommission und das Vorverfahren der kantonalen Rechtset- und Zweck

zung.

2 Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission fördern

die Qualität und die Einheitlichkeit der kantonalen Rechtsetzung.

Rechtsetzungsverordnung (RSV) Art. 2 →

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