Art. 4 : Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat
Art. 4
1 Die Staatskanzlei ist für Anordnungen zuständig betreffend
1. die Auflage eines Kostenvorschusses und dessen Erlass,
Staatskanzlei
und
Direktionen
2. die Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangel-
haften Rekursschrift,
3. die Aufforderungen gemäss §§ 6 a und 6 b VRG, ein Zustellungs-
domizil oder einen Vertreter anzugeben,
4. die Bestimmung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters,
5.5 die Anordnung superprovisorischer Massnahmen,
6. das Einholen der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der be-
teiligten Parteien,
7. die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,
8. die Abklärung des Sachverhalts und die Vornahme damit verbun-
dener Untersuchungen, wie das Einholen von Amtsberichten und
Gutachten sowie die Durchführung von Augenscheinen,
9. die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,
10. die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sach-
verhaltsermittlung nicht eingehalten werden kann,
11. die Androhung einer reformatio in peius,
12. die Feststellung, dass ein Rekursverfahren infolge Rückzug, Gegen-
standslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist.
2 Bereitet eine Direktion den Entscheid vor, ist sie für die Anord-
nungen gemäss Abs. 1 zuständig.