Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.15 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat

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Art. 3

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist Präsidentin oder

abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um

1. vorsorgliche Massnahmen,

2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

3. Entzug der aufschiebenden Wirkung,

4. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Präsident des

Regierungsrates

1.7.10 - 69

1

172.15 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V

2 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates entschei-

det über ein Rekursverfahren, wenn allein das Gesuch um Zusprechung

einer Parteientschädigung offen ist.

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