172.15
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat
Art. 3
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist Präsidentin oder
abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um
1. vorsorgliche Massnahmen,
2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
3. Entzug der aufschiebenden Wirkung,
4. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Präsident des
Regierungsrates
1.7.10 - 69
1
172.15 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates entschei-
det über ein Rekursverfahren, wenn allein das Gesuch um Zusprechung
einer Parteientschädigung offen ist.