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172.110.2 OVDSRODSDS CH-ZH

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (OV DS) (OVDS)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

¹ Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation Geltungsbereich

und der Geschäftsordnung der Sicherheitsdirektion.

2 Nicht erfasst wird unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 der Verordnung

die Gebäudeversicherung als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt

(Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975; GebVG6).

Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Erfül- Ziele

lung der folgenden Direktionsziele

kompetente, professionelle, lösungsorientierte und wirtschaftliche

Aufgabenerfüllung,

vernetzte und wirkungsvolle Zusammenarbeit mit allen Beteiligten

innerhalb und ausserhalb der Direktion.

2. Organisation

¹ Das Generalsekretariat bildet den Direktionsstab. Es

leistet Führungsunterstützung für den/die Direktionsvorsteher/in,

koordiniert und unterstützt die Aufgabenerfüllung der unterstell-

ten Verwaltungseinheiten,

erfüllt die Aufgaben der Direktion, welche keiner Verwaltungsein-

heit zugewiesen sind.

General-

sekretariat

1.1.18-99

1

172.110.2

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

2 Das Generalsekretariat ist in folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt

Information,

Rechtsdienst,

Personal,

Finanzen/Controlling/Informatik/Logistik.

3 Die Gebäudeversicherung verfügt innerhalb des Rechtsdienstes

über eine fachliche Ansprech- und Kontaktperson.

4 Die einzelnen Geschäftsbereiche unterstehen dem/der General-

sekretär/in.

1 Die Sicherheitsdirektion ist in folgende Verwaltungseinhei-

ten gegliedert

a. Ämter

Kantonspolizei,

Strassenverkehrsamt,

Migrationsamt,

Amt für Militär und Zivilschutz,

Sozialamt,

Sportamt;

b. Rekursabteilung;

c.7 Vollzugsaufgaben

Passbüro,

Eichämter,

Bereiche Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen.

2 Die Verwaltungseinheiten

erfüllen die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiesenen Auf-

gaben,

erledigen Aufträge der Direktion,

wirken mit bei der Vorbereitung von sie betreffenden Regierungs-

geschäften,

wirken mit bei Gesetzgebungsvorhaben oder leiten solche.

3 Die Rekursabteilung bearbeitet die Rekurse gegen die in eigenem

Namen erfolgten erstinstanzlichen Verfügungen der Verwaltungsein-

heiten der Direktion.

4 Die Festlegung der Eichkreise erfolgt durch Verfügung des Direk-

tionsvorstehers/der Direktionsvorsteherin.7

2

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

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5 Die Beglaubigungen erfolgen im Auftrag der Staatskanzlei (vgl. Ver-

zeichnis der zur Beglaubigung zuständigen Behörden, genehmigt vom

Bundesrat am 21. Dezember 1972; § 53 lit. f in Verbindung mit Anhang 2

Ziff. 2.2 lit. c VOG RR3).

1 Die Leiter/innen der Ämter und der Rekursabteilung sind Unterstellung

dem/der Direktionsvorsteher/in unterstellt.

der Leitungen

der Verwal-

2 Die Leiter/innen der Vollzugsaufgaben sind dem/der Stellvertre- tungseinheiten

ter/in des Generalsekretärs/der Generalsekretärin unterstellt. Davon

ausgenommen sind die Eichämter, für welche er/sie die entsprechende

Aufsicht sicherstellt.7

1 Die Verwaltungseinheiten orientieren die Direktion (Direk- Orientierung

tionsvorsteher/in, Generalsekretariat) so rechtzeitig über wesentliche der Direktion

und politisch relevante Vorgänge, dass dieser ein vorausschauendes

Handeln möglich ist. Vor Entscheidungen besonderer Tragweite im

eigenen Zuständigkeitsbereich nehmen sie mit der Direktion Rück-

sprache.

2 Sie orientieren die Direktion über bei ihnen eingegangene Peti-

tionen und deren vorgesehene Erledigung.

1 Die Finanz- und Personaladministration sowie die Informa- Administrative

tikdienstleistungen für die Rekursabteilung und die Vollzugsaufgaben Betreuung

(mit Ausnahme der Eichämter) werden durch das Generalsekretariat

wahrgenommen.7

durch das

General-

sekretariat

2 Das Generalsekretariat kann mit Genehmigung des Direktions-

vorstehers/der Direktionsvorsteherin entsprechende Aufgaben von

den Ämtern übernehmen.

3. Zuständigkeiten und Unterschriftsregelung

1 Die Verwaltungseinheiten verfügen in den Fällen gemäss Entscheidungs-

1 Die Ausgabenkompetenzen des Generalsekretariats und

der Verwaltungseinheiten im Rahmen von § 39 der Finanzcontrolling-

verordnung (FCV) vom 5. März 20085 richten sich nach dem Anhang

dieser Verordnung. Werden die festgelegten Höchstbeträge überschrit-

ten, beschliesst der/die Direktionsvorsteher/in über die Ausgabe.

2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkompetenzen der Verwaltungsein-

heiten gemäss besonderen Bestimmungen in einzelnen Sacherlassen.

1 Die Ämter erlassen die Personalverfügungen für ihre Ange-

stellten, soweit gemäss Personalrecht oder sonstigem übergeordnetem

Recht nicht eine Verfügung der Direktion erforderlich ist. Ausgenom-

men sind folgende Personalverfügungen, welche in die Zuständigkeit

der Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) fallen

a. Verfügungen über die mit einer Abfindung verbundene Entlassung,

b. Verfügungen gemäss § 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Perso-

nalgesetz vom 19. Mai 19994 für die Angestellten ab Lohnklasse 21,

c. Verfügungen für die Leiter/innen der Ämter.

2 Personalverfügungen für das Personal der übrigen Verwaltungs-

einheiten und des Generalsekretariats werden durch die Direktion

(Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) erlassen.

3 Die Festsetzung, Änderung und Ergänzung der Stellenpläne erfolgt

auf Antrag der Verwaltungseinheiten durch den/die Direktionsvorste-

her/in.

4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates.

1 Der/die Direktionsvorsteher/in regelt schriftlich die Unter-

schriftsberechtigung für Verfügungen des Generalsekretariats, der Re-

kursabteilung und der Vollzugsaufgaben (einschliesslich Zuständigkeit

für Ausgaben).

2 Die Leiter/innen der Ämter regeln schriftlich die Unterschrifts-

berechtigung für Verfügungen in ihrem Aufgabenbereich (einschliess-

lich Zuständigkeit für Ausgaben). Die Regelungen werden dem Gene-

ralsekretariat mitgeteilt.

3 Beim Abschluss von Verträgen ist die Doppelunterschrift anzu-

wenden.

4. Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip

1 Die Koordination der Medienarbeit obliegt dem/der Kom-

munikationsbeauftragten der Direktion.

4

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

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Für die Kommunikation von Geschäften und Ereignissen beson-

derer Tragweite, darunter solche mit politischem Gehalt, ist der/die

Direktionsvorsteher/in zuständig.

1 Das Generalsekretariat und die Verwaltungseinheiten Behandlung der

behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss Gesetz über die Gesuche um

Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20072 in

ihrem Aufgabenbereich. Die Zuständigkeit für Verfügungen richtet

sich nach § 8 dieser Verordnung.

2 Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Sicherheitsdirektion

oder den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungseinheiten, ist es dem

Generalsekretariat zu überweisen. In Zweifelsfällen nehmen die Ver-

waltungseinheiten mit diesem Rücksprache.

Informations-

zugang

5. Schlussbestimmungen

Nähere Einzelheiten zur Zusammenarbeit zwischen Direk- Ergänzende

tion und Verwaltungseinheiten, zu den Arbeitsabläufen sowie zur Weisungen,

Kommunikation innerhalb der Sicherheitsdirektion und nach aussen

werden in ergänzenden Weisungen und Richtlinien geregelt.

Richtlinien

Inkrafttreten

1 OS 67, 574; Begründung siehe ABI 2012-10-12.

2 LS 170.4.

3 LS 172.11.

4 LS 177.111.

5 LS 611.2.

6 LS 862.1.

7 Fassung gemäss Vfg. vom 28. Januar 2014 (OS 69, 111; ABI 2014-02-07). In

Kraft seit 1. März 2014.

8 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Mai 2017 (OS 72, 370; ABI 2017-05-26). In Kraft

seit 1. Juli 2017.

9 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Mai 2017 (OS 72, 370; ABI 2017-05-26). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

1. 1. 18-99

5

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Anhangs

Ausgabenkompetenzen

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

1. Das Generalsekretariat und die Ämter verfügen im Rahmen des

Budgets und der erforderlichen Beschlüsse über die folgenden

Ausgabenkompetenzen

Art der Ausgabe

Neue oder gebundene einmalige Ausgaben

Neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben

Gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern

sie zulasten eines der in Anhang 1 FCV5 aufgeführten

Konten zu verbuchen sind

(ohne Konten 3133, 3153, 3158)

Konten 3133, 3153, 3158

Gebundene einmalige oder wiederkehrende

Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der

in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen

bewilligt werden

Betrag

bis Fr. 250 000

bis Fr. 50 000 pro Jahr

unbegrenzt

bis Fr. 200 000 pro Jahr

unbegrenzt

2. Die Rekursabteilung und das Passbüro verfügen im Rahmen des

Budgets und der erforderlichen Beschlüsse über die folgenden

Ausgabenkompetenzen

Art der Ausgabe

Neue oder gebundene einmalige Ausgaben

Neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben

Gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern sie

zulasten eines der in Anhang 1 FCV aufgeführten

Konten zu verbuchen sind

Gebundene einmalige oder wiederkehrende

Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der

in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen

bewilligt werden

Betrag

bis Fr. 100 000

bis Fr. 20 000 pro Jahr

bis Fr. 80 000 pro Jahr

bis Fr. 80 000 pro Jahr

6

Abs. 1 VOG RR³ erstinstanzlich in eigenem Namen.

befugnisse

2 Erstinstanzliche Verfügungen des Generalsekretariats erfolgen

im Namen der Direktion, diejenigen des Bereichs Beglaubigungen im

Namen der Staatskanzlei.9

3 Die Rekursabteilung erlässt zu den bei ihr eingegangenen Geschäf-

ten die verfahrensleitenden Anordnungen, vorsorglichen Massnahmen

und Entscheide im Namen der Direktion.

1.1.18-99

3

172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

Finanzwesen

Personalwesen

Unterschrifts-

regelung

Grundsätze

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