172.11
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CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 8
1 Die Staatskanzlei prüft die von den Direktionen gewählten b. Wirkungs-
Wirkungsindikatoren gemäss § 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Cont- prüfung
rolling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) und berät
diese bei deren Weiterentwicklung.
2 Bestehen Anzeichen dafür, dass mit den erbrachten Leistungen
die angestrebten Wirkungen nicht erzielt oder die Legislaturziele der
Direktionen nicht erreicht werden, nehmen die Direktionen eine ver-
tiefte Überprüfung vor. Sie erstatten dem Regierungsrat Bericht über
erforderliche Anpassungen ihrer Leistungen oder Ziele.