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Art. 8 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 8

1 Die Staatskanzlei prüft die von den Direktionen gewählten b. Wirkungs-

Wirkungsindikatoren gemäss § 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Cont- prüfung

rolling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) und berät

diese bei deren Weiterentwicklung.

2 Bestehen Anzeichen dafür, dass mit den erbrachten Leistungen

die angestrebten Wirkungen nicht erzielt oder die Legislaturziele der

Direktionen nicht erreicht werden, nehmen die Direktionen eine ver-

tiefte Überprüfung vor. Sie erstatten dem Regierungsrat Bericht über

erforderliche Anpassungen ihrer Leistungen oder Ziele.

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