Art. 76 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 76
43,58 Die HRK unterstützt den Regierungsrat und die Finanz-
direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Personalwesen, insbe-
sondere durch
a. Erarbeitung der Grundlagen der Personalpolitik und Entwicklung
der Personalstrategie,
b. Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu strategischen
Personalthemen sowie zu diesbezüglichen parlamentarischen Vor-
stössen und Initiativen,
c. Erarbeitung von Standards und einheitlichen Personalprozessen,
d. Vorbereitung, Steuerung und Durchführung von direktionsübergrei-
fenden Personalprojekten,
e. Sicherstellung einer angemessenen Kommunikation,
f. Koordination der direktionsübergreifenden Personalgremien,
g. Bearbeitung von besonderen Aufträgen des Regierungsrates und
der Finanzdirektion.
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VOG RR 172.11
4. Teil: Aufsicht über die Bezirksverwaltung und die Gemeinden 45