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172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 76 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 76

43,58 Die HRK unterstützt den Regierungsrat und die Finanz-

direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Personalwesen, insbe-

sondere durch

a. Erarbeitung der Grundlagen der Personalpolitik und Entwicklung

der Personalstrategie,

b. Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu strategischen

Personalthemen sowie zu diesbezüglichen parlamentarischen Vor-

stössen und Initiativen,

c. Erarbeitung von Standards und einheitlichen Personalprozessen,

d. Vorbereitung, Steuerung und Durchführung von direktionsübergrei-

fenden Personalprojekten,

e. Sicherstellung einer angemessenen Kommunikation,

f. Koordination der direktionsübergreifenden Personalgremien,

g. Bearbeitung von besonderen Aufträgen des Regierungsrates und

der Finanzdirektion.

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VOG RR 172.11

4. Teil: Aufsicht über die Bezirksverwaltung und die Gemeinden 45

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