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Art. 73 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 73

1 Das Forum koordiniert die Aufgabenerfüllung, Hilfsmittel b. Aufgaben

und Informationssysteme der Controllingdienste, nimmt zu Fragen des

Controllings Stellung und sorgt für den erforderlichen Informations-

austausch.

2 Es bearbeitet die ihm vom Regierungsrat übertragenen Auf-

gaben.

gremium für

Aussen-

beziehungen

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