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172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 72 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 72

1 Das Controlling-Forum wird von der Staatsschreiberin oder Controlling-

dem Staatsschreiber geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern Forum

zusammen

a. je eine Vertretung der Controllingdienste des Regierungsrates,

b. eine Controllerin oder ein Controller aus jeder Direktion des

Regierungsrates und der Staatskanzlei.

2 Die Mitglieder bezeichnen ihre Stellvertretung.

3 Vertretungen der obersten kantonalen Gerichte und der Finanz-

kontrolle werden zu den Sitzungen des Forums eingeladen.

a. Zusammen-

setzung

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