172.11
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CH-ZH
Art. 71 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 71
1 Erteilt der Regierungsrat Aufträge, die von mehreren d. Vollzugs-
Direktionen und der Staatskanzlei umzusetzen sind, ohne einer Stelle kontrolle
die Gesamtverantwortung für die Umsetzung zu übertragen, überträgt
er der GSK die Vollzugskontrolle.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei erstatten der GSK im vom
Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt einen kurzen Bericht über den
Stand des Vollzugs.
3 Stellt die GSK eine ungenügende oder verspätete Umsetzung
fest, setzt sie den betreffenden Stellen eine angemessene Nachfrist an.
Nach deren unbenütztem Ablauf stellt die Staatsschreiberin oder der
Staatsschreiber dem Regierungsrat Antrag zum weiteren Vorgehen.