Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 71 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71

1 Erteilt der Regierungsrat Aufträge, die von mehreren d. Vollzugs-

Direktionen und der Staatskanzlei umzusetzen sind, ohne einer Stelle kontrolle

die Gesamtverantwortung für die Umsetzung zu übertragen, überträgt

er der GSK die Vollzugskontrolle.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei erstatten der GSK im vom

Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt einen kurzen Bericht über den

Stand des Vollzugs.

3 Stellt die GSK eine ungenügende oder verspätete Umsetzung

fest, setzt sie den betreffenden Stellen eine angemessene Nachfrist an.

Nach deren unbenütztem Ablauf stellt die Staatsschreiberin oder der

Staatsschreiber dem Regierungsrat Antrag zum weiteren Vorgehen.

← Art. 70 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) Art. 72 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →