Art. 7 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 7
1 Nachdem der Regierungsrat die Richtlinien seiner Regie- Entwicklungs-
rungspolitik beschlossen hat, legen die Direktionen ihre Ziele für die und Finanz-
Amtsdauer des Regierungsrates fest. Soweit die Legislaturziele des
Regierungsrates ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, setzen sie diese
in ihren Zielen um. Im Übrigen orientieren sie sich an den langfristigen
Zielen des Kantons.
2 Die Legislaturziele der Staatskanzlei werden vom Regierungsrat
auf ihren Antrag festgelegt.
3 Die Legislaturziele des Regierungsrates, der Direktionen und der
Staatskanzlei werden mit den entsprechenden Massnahmen im Kon-
solidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) dargestellt.
4 Die Umsetzung der Ziele des Regierungsrates hat Vorrang.
a. Legislatur-
ziele der Direk-
tionen und der
Staatskanzlei