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Art. 7 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 7

1 Nachdem der Regierungsrat die Richtlinien seiner Regie- Entwicklungs-

rungspolitik beschlossen hat, legen die Direktionen ihre Ziele für die und Finanz-

Amtsdauer des Regierungsrates fest. Soweit die Legislaturziele des

Regierungsrates ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, setzen sie diese

in ihren Zielen um. Im Übrigen orientieren sie sich an den langfristigen

Zielen des Kantons.

2 Die Legislaturziele der Staatskanzlei werden vom Regierungsrat

auf ihren Antrag festgelegt.

3 Die Legislaturziele des Regierungsrates, der Direktionen und der

Staatskanzlei werden mit den entsprechenden Massnahmen im Kon-

solidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) dargestellt.

4 Die Umsetzung der Ziele des Regierungsrates hat Vorrang.

a. Legislatur-

ziele der Direk-

tionen und der

Staatskanzlei

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