172.11
VOGRROORROOGCSVOGOOGCS
CH-ZH
Art. 69 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 69
1 Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe ein koordiniertes
und Zusammen- Vorgehen der Direktionen, erarbeitet die GSK vereinheitlichende Mass-
arbeit
c. Aufträge
nahmen und setzt diese um. Bei Bedarf entscheidet der Regierungsrat
auf Antrag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers über solche
Massnahmen.
2 Die GSK tauscht Informationen über Geschäfte von wesentlicher
politischer oder finanzieller Bedeutung sowie mit direktionsübergrei-
fendem Charakter aus, koordiniert soweit erforderlich die Geschäfts-
und Terminplanung und berät Anliegen und Geschäfte, die ihre Mit-
glieder einbringen.
3 Sie kann Themen bearbeiten, die alle Direktionen betreffen, und
dem Regierungsrat hierzu Bericht erstatten.