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Art. 69 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 69

1 Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe ein koordiniertes

und Zusammen- Vorgehen der Direktionen, erarbeitet die GSK vereinheitlichende Mass-

arbeit

c. Aufträge

nahmen und setzt diese um. Bei Bedarf entscheidet der Regierungsrat

auf Antrag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers über solche

Massnahmen.

2 Die GSK tauscht Informationen über Geschäfte von wesentlicher

politischer oder finanzieller Bedeutung sowie mit direktionsübergrei-

fendem Charakter aus, koordiniert soweit erforderlich die Geschäfts-

und Terminplanung und berät Anliegen und Geschäfte, die ihre Mit-

glieder einbringen.

3 Sie kann Themen bearbeiten, die alle Direktionen betreffen, und

dem Regierungsrat hierzu Bericht erstatten.

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