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172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 63 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 63

1 Die Direktionen gewährleisten die Information und Kom-

munikation in ihrem Zuständigkeitsbereich.

18

VOG RR

General-

sekretärin oder

Generalsekretär

Zentrale

Aufgaben

Information

und Kommuni-

kation der

Direktionen

VOG RR 172.11

2 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen ver-

breiten die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten über die Kom-

munikationsabteilung des Regierungsrates. Hiervon ausgenommen

sind die Informationstätigkeit der Kantonspolizei sowie diejenige im

Zusammenhang mit Strafverfahren.

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