172.11
VOGRROORROOGCSVOGOOGCS
CH-ZH
Art. 63 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 63
1 Die Direktionen gewährleisten die Information und Kom-
munikation in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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VOG RR
General-
sekretärin oder
Generalsekretär
Zentrale
Aufgaben
Information
und Kommuni-
kation der
Direktionen
VOG RR 172.11
2 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen ver-
breiten die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten über die Kom-
munikationsabteilung des Regierungsrates. Hiervon ausgenommen
sind die Informationstätigkeit der Kantonspolizei sowie diejenige im
Zusammenhang mit Strafverfahren.