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172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 6

1 Die Direktionen beobachten in ihrem Zuständigkeitsbereich

die gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung im Hin-

blick auf eine allfällig notwendige Überprüfung oder Anpassung der

Richtlinien der Regierungspolitik und der Legislaturziele der Direk-

tionen. Sie berichten dem Regierungsrat über ihre Abklärungen.

2 Die Staatskanzlei kann bei den Direktionen solche Abklärungen

anregen.

3 Sind vertiefte Abklärungen erforderlich, erteilt der Regierungs-

rat einen entsprechenden Auftrag und überprüft gestützt darauf seine

Legislaturziele.

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VOG RR 172.11

planung

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