172.11
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CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 6
1 Die Direktionen beobachten in ihrem Zuständigkeitsbereich
die gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung im Hin-
blick auf eine allfällig notwendige Überprüfung oder Anpassung der
Richtlinien der Regierungspolitik und der Legislaturziele der Direk-
tionen. Sie berichten dem Regierungsrat über ihre Abklärungen.
2 Die Staatskanzlei kann bei den Direktionen solche Abklärungen
anregen.
3 Sind vertiefte Abklärungen erforderlich, erteilt der Regierungs-
rat einen entsprechenden Auftrag und überprüft gestützt darauf seine
Legislaturziele.
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VOG RR 172.11
planung