172.11
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CH-ZH
Art. 52 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 52
35 1 Die Staatskanzlei betreibt ein Geschäftsverwaltungssys-
tem zur
a. Erfassung und Weiterleitung der beim Regierungsrat eingegange-
nen Geschäfte,
b. Führung einer Geschäftskontrolle,
c. Abwicklung der Geschäfte des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwal-
tungssystem und die Dauer der Datenaufbewahrung.
3 Die Staatskanzlei regelt in Absprache mit dem Staatsarchiv die
langfristige Archivierung der Daten.
3. Abschnitt: Staatskanzlei