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Art. 52 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 52

35 1 Die Staatskanzlei betreibt ein Geschäftsverwaltungssys-

tem zur

a. Erfassung und Weiterleitung der beim Regierungsrat eingegange-

nen Geschäfte,

b. Führung einer Geschäftskontrolle,

c. Abwicklung der Geschäfte des Regierungsrates.

2 Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwal-

tungssystem und die Dauer der Datenaufbewahrung.

3 Die Staatskanzlei regelt in Absprache mit dem Staatsarchiv die

langfristige Archivierung der Daten.

3. Abschnitt: Staatskanzlei

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