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Art. 5 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 5

1 Zu Beginn der neuen Amtsdauer legt der Regierungsrat die

neuen Richtlinien der Regierungspolitik fest. Er achtet darauf, dass die

Legislaturziele überprüfbar und die Massnahmen handlungsorientiert

sind.

2 Der Regierungsrat entscheidet in Kenntnis der von den Direktio-

nen vorgeschlagenen neuen Legislaturziele sowie der Ergebnisse der

Lagebeurteilung.

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