172.11
VOGRROORROOGCSVOGOOGCS
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 5
1 Zu Beginn der neuen Amtsdauer legt der Regierungsrat die
neuen Richtlinien der Regierungspolitik fest. Er achtet darauf, dass die
Legislaturziele überprüfbar und die Massnahmen handlungsorientiert
sind.
2 Der Regierungsrat entscheidet in Kenntnis der von den Direktio-
nen vorgeschlagenen neuen Legislaturziele sowie der Ergebnisse der
Lagebeurteilung.