Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 46 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46

1 Wird ein der Staatskanzlei eingereichter Antrag vor oder

nach der Behandlung durch den Regierungsrat geändert, ist die neue

Fassung als geänderter Antrag zu bezeichnen. Die Änderungen sind

nachvollziehbar zu kennzeichnen.35

zugang

Geänderte und

neue Anträge

1.4.25-128

13

172.11 VOG RR

2 Wird der Inhalt oder Aufbau umfassend geändert, wird er als

neuer Antrag eingereicht.

E.36 Verhandlung und Beschlussfassung

← Art. 45 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) Art. 47 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →