172.11
VOGRROORROOGCSVOGOOGCS
CH-ZH
Art. 46 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 46
1 Wird ein der Staatskanzlei eingereichter Antrag vor oder
nach der Behandlung durch den Regierungsrat geändert, ist die neue
Fassung als geänderter Antrag zu bezeichnen. Die Änderungen sind
nachvollziehbar zu kennzeichnen.35
zugang
Geänderte und
neue Anträge
1.4.25-128
13
172.11 VOG RR
2 Wird der Inhalt oder Aufbau umfassend geändert, wird er als
neuer Antrag eingereicht.
E.36 Verhandlung und Beschlussfassung