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172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 45 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 45

35 Die Staatskanzlei stellt den Zugang der Direktionen zu Geschäfts-

traktandierten Geschäften sicher.

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