172.11
VOGRROORROOGCSVOGOOGCS
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 45
35 Die Staatskanzlei stellt den Zugang der Direktionen zu Geschäfts-
traktandierten Geschäften sicher.