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Art. 44 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 44

35 1 Anträge, die bis Dienstagmittag bei der Staatskanzlei ein- Einreichung

gereicht oder angemeldet werden, werden für die Sitzung der Folge- und

woche traktandiert.

2 Anträge zu angemeldeten Geschäften gemäss § 30 lit. f-h und

Unterlagen zu Schwerpunktthemen sind bis Mittwochabend, aus-

nahmsweise bis Freitagmittag, einzureichen.

3 An der Sitzung der laufenden Woche geänderte Anträge sind bis

Montagmittag der folgenden Woche einzureichen.

4 Nach diesen Terminen eingereichte Anträge werden für die über-

nächstfolgende Sitzung traktandiert.

5 Unterlagen für die Geschäftsarten gemäss § 30 lit. a–e sind in der

Regel bis zum Mittag des Vortags der Sitzung einzureichen.

6 Die Direktionen übermitteln ihre Anträge mitsamt den für die

Entscheidung wesentlichen Akten der Staatskanzlei.

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