Art. 44 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 44
35 1 Anträge, die bis Dienstagmittag bei der Staatskanzlei ein- Einreichung
gereicht oder angemeldet werden, werden für die Sitzung der Folge- und
woche traktandiert.
2 Anträge zu angemeldeten Geschäften gemäss § 30 lit. f-h und
Unterlagen zu Schwerpunktthemen sind bis Mittwochabend, aus-
nahmsweise bis Freitagmittag, einzureichen.
3 An der Sitzung der laufenden Woche geänderte Anträge sind bis
Montagmittag der folgenden Woche einzureichen.
4 Nach diesen Terminen eingereichte Anträge werden für die über-
nächstfolgende Sitzung traktandiert.
5 Unterlagen für die Geschäftsarten gemäss § 30 lit. a–e sind in der
Regel bis zum Mittag des Vortags der Sitzung einzureichen.
6 Die Direktionen übermitteln ihre Anträge mitsamt den für die
Entscheidung wesentlichen Akten der Staatskanzlei.
Traktandierung