172.11
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CH-ZH
Art. 41 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 41
35 1 Die Antragsbereinigung erfolgt schriftlich. Die Frist be- b. Verfahren
trägt grundsätzlich eine Woche. Hat eine Direktion deren Erledigung
einer Verwaltungseinheit delegiert, gilt deren Eingabe als solche der
Direktion.
2 Die Eingaben werden den Akten beigefügt.