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Art. 41 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 41

35 1 Die Antragsbereinigung erfolgt schriftlich. Die Frist be- b. Verfahren

trägt grundsätzlich eine Woche. Hat eine Direktion deren Erledigung

einer Verwaltungseinheit delegiert, gilt deren Eingabe als solche der

Direktion.

2 Die Eingaben werden den Akten beigefügt.

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