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172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 40 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 40

1 Betrifft der Gegenstand eines Antrags mehrere Direktio-

nen oder die Staatskanzlei, lädt die Antrag stellende Stelle diese zur

Antragsbereinigung ein.

2 Wurde vor der Antragstellung ein Mitberichtsverfahren durch-

geführt und weicht der Antrag nicht wesentlich von der ursprünglichen

Vorlage ab, kann auf die Antragsbereinigung verzichtet werden.

3 Bei Geschäften mit finanztechnischen Gesichtspunkten und bei

Personalgeschäften, die gemäss Personalrecht das Einvernehmen mit

dem Personalamt oder dessen Begutachtung erfordern, ist die Finanz-

direktion immer zur Antragsbereinigung einzuladen.

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VOG RR

172.11

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