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CH-ZH
Art. 40 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 40
1 Betrifft der Gegenstand eines Antrags mehrere Direktio-
nen oder die Staatskanzlei, lädt die Antrag stellende Stelle diese zur
Antragsbereinigung ein.
2 Wurde vor der Antragstellung ein Mitberichtsverfahren durch-
geführt und weicht der Antrag nicht wesentlich von der ursprünglichen
Vorlage ab, kann auf die Antragsbereinigung verzichtet werden.
3 Bei Geschäften mit finanztechnischen Gesichtspunkten und bei
Personalgeschäften, die gemäss Personalrecht das Einvernehmen mit
dem Personalamt oder dessen Begutachtung erfordern, ist die Finanz-
direktion immer zur Antragsbereinigung einzuladen.
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VOG RR
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