172.11
VOGRROORROOGCSVOGOOGCS
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 4
1 Grundlage der Lagebeurteilung durch den Regierungsrat
ist der Legislaturbericht gemäss § 3 und eine Untersuchung der gesell-
schaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, der Stär-
ken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken.
2 Die Staatskanzlei bereitet die Untersuchungen der Direktionen
mit Unterstützung des Statistischen Amtes durch die Auswertung vor-
handener interner und externer Berichte vor, fasst die Untersuchun-
gen der Direktionen zusammen, zeigt die wichtigsten Zusammenhänge
auf und stellt Querbezüge her. Sie kann bei den Direktionen weitere
Abklärungen anregen.