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172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 4

1 Grundlage der Lagebeurteilung durch den Regierungsrat

ist der Legislaturbericht gemäss § 3 und eine Untersuchung der gesell-

schaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, der Stär-

ken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken.

2 Die Staatskanzlei bereitet die Untersuchungen der Direktionen

mit Unterstützung des Statistischen Amtes durch die Auswertung vor-

handener interner und externer Berichte vor, fasst die Untersuchun-

gen der Direktionen zusammen, zeigt die wichtigsten Zusammenhänge

auf und stellt Querbezüge her. Sie kann bei den Direktionen weitere

Abklärungen anregen.

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