172.11
VOGRROORROOGCSVOGOOGCS
CH-ZH
Art. 3a : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 3a
52 1 In der Mitte der Amtsdauer erstellt die Staatskanzlei zu-
handen des Regierungsrates einen Controllingbericht.
2 Der Controllingbericht umfasst Angaben
a. über das Erreichen der Legislaturziele des Regierungsrates und die
Umsetzung der Massnahmen,
b. zur Notwendigkeit der Anpassung von Legislaturzielen und Mass-
nahmen.