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Art. 39 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 39

1 Sollen andere Direktionen oder die Staatskanzlei an der

Meinungsbildung oder Entscheidfindung beteiligt werden oder wird

ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, lädt die Direktion oder

die Staatskanzlei alle andern Direktionen und die Staatskanzlei zum

Mitbericht ein.

2 Benötigt eine Direktion oder die Staatskanzlei fachliche Informa-

tionen aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion oder

der Staatskanzlei, lädt sie diese zur Besonderen Stellungnahme ein.

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