172.11
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CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 39
1 Sollen andere Direktionen oder die Staatskanzlei an der
Meinungsbildung oder Entscheidfindung beteiligt werden oder wird
ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, lädt die Direktion oder
die Staatskanzlei alle andern Direktionen und die Staatskanzlei zum
Mitbericht ein.
2 Benötigt eine Direktion oder die Staatskanzlei fachliche Informa-
tionen aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion oder
der Staatskanzlei, lädt sie diese zur Besonderen Stellungnahme ein.