172.11
VOGRROORROOGCSVOGOOGCS
CH-ZH
Art. 35 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 35
1 Die Mitglieder des Regierungsrates berichten mündlich
unter Mitteilungen über die Beratungsergebnisse der Kommissionen
des Kantonsrates.
2 Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesent-
lich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung.