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Art. 35 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 35

1 Die Mitglieder des Regierungsrates berichten mündlich

unter Mitteilungen über die Beratungsergebnisse der Kommissionen

des Kantonsrates.

2 Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesent-

lich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung.

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