172.11
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CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 33
1 Grundsatzdiskussionen zu besonderen Themen werden im
Rahmen von Schwerpunktthemen geführt.
2 Schwerpunktthemen sind dem Regierungsrat mündlich anzumel-
den. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung.
3 Ist zu einem Schwerpunktthema ein Beschluss erforderlich, ist er
besonders zu beantragen.