Art. 32 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 32
1 Als Besondere Geschäfte behandelt der Regierungsrat
Gegenstände von wesentlicher Bedeutung oder grosser politischer
Tragweite, nämlich
a. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen, ausgenommen Inkraftsetzun-
gen,
b. Kreditvorlagen an den Kantonsrat,
c. Stellungnahmen sowie Berichte und Anträge zu parlamentarischen
Vorstössen, zu Initiativen und zu Ergebnissen von Kommissions-
beratungen, ausgenommen Beantwortungen von Anfragen,
d. Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen,
e.35 Vernehmlassungen zu eidgenössischen Verfassungs- und Geset-
zesvorlagen,
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VOG RR
172.11
f. Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen gemäss § 20,
g. Vorlagen betreffend die Organisation der kantonalen Verwaltung,
h. Geschäfte, die von den Direktionen als Besondere Geschäfte zur
Traktandierung angemeldet werden,
i. Summarische Geschäfte, zu denen eine Diskussion verlangt wor-
den ist.
2 Besondere Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und
beschlossen.
3 Der Regierungsrat berät Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in
zwei Lesungen.