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172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 32 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 32

1 Als Besondere Geschäfte behandelt der Regierungsrat

Gegenstände von wesentlicher Bedeutung oder grosser politischer

Tragweite, nämlich

a. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen, ausgenommen Inkraftsetzun-

gen,

b. Kreditvorlagen an den Kantonsrat,

c. Stellungnahmen sowie Berichte und Anträge zu parlamentarischen

Vorstössen, zu Initiativen und zu Ergebnissen von Kommissions-

beratungen, ausgenommen Beantwortungen von Anfragen,

d. Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen,

e.35 Vernehmlassungen zu eidgenössischen Verfassungs- und Geset-

zesvorlagen,

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VOG RR

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f. Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen gemäss § 20,

g. Vorlagen betreffend die Organisation der kantonalen Verwaltung,

h. Geschäfte, die von den Direktionen als Besondere Geschäfte zur

Traktandierung angemeldet werden,

i. Summarische Geschäfte, zu denen eine Diskussion verlangt wor-

den ist.

2 Besondere Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und

beschlossen.

3 Der Regierungsrat berät Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in

zwei Lesungen.

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