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172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 3

1 Vor Ablauf der Legislatur erstellt der Regierungsrat einen c. Legislatur-

Legislaturbericht.

bericht

1.4.25-128

1

172.11

2 Der Legislaturbericht zeigt auf

a. das Erreichen der langfristigen Ziele des Kantons,

b. das Erreichen der Legislaturziele des Regierungsrates,

c. das Erreichen der Legislaturziele der Direktionen.

d. Controlling-

bericht

e.53 Lage-

beurteilung

f.53 Neue Richt-

linien der

Regierungs-

politik

g.53 Abklärun-

gen während

laufender Amts-

dauer

VOG RR

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