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Art. 2 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

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Art. 2

1 Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regie- b. Vorgehens-

rungsrat das Vorgehen zur Lagebeurteilung, zur Berichterstattung über planung

die Legislaturziele der laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der

Richtlinien der Regierungspolitik der neuen Amtsdauer.

2 Er kann besonders zu untersuchende Politikbereiche bezeichnen.

3 Er bestimmt insbesondere die Verfahrensschritte, die Organisa-

tion, die Erhebungsmethode und den Terminplan. Die Staatskanzlei

leitet und koordiniert das Verfahren.

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