172.11
VOGRROORROOGCSVOGOOGCS
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Art. 2
1 Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regie- b. Vorgehens-
rungsrat das Vorgehen zur Lagebeurteilung, zur Berichterstattung über planung
die Legislaturziele der laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der
Richtlinien der Regierungspolitik der neuen Amtsdauer.
2 Er kann besonders zu untersuchende Politikbereiche bezeichnen.
3 Er bestimmt insbesondere die Verfahrensschritte, die Organisa-
tion, die Erhebungsmethode und den Terminplan. Die Staatskanzlei
leitet und koordiniert das Verfahren.