Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 9 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

1 Der Regierungsrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlich- Information und

keit sowie zu den Behörden des Bundes, der anderen Kantone und der Kommunikation

Gemeinden.

2 Er sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information

der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Verwal-

tung.

III. Organisation

← Art. 8 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →