172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 9
1 Der Regierungsrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlich- Information und
keit sowie zu den Behörden des Bundes, der anderen Kantone und der Kommunikation
Gemeinden.
2 Er sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information
der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Verwal-
tung.
III. Organisation