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172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 8 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 8

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Verwaltung. Er wird Aufsicht

dabei durch die Staatskanzlei und die Finanzkontrolle unterstützt.

2 Nach Massgabe der besonderen Gesetzesbestimmungen beauf-

sichtigt er

a. Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts,

b. privatrechtlich organisierte Träger von Verwaltungsaufgaben, soweit

es um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der übertragenen Auf-

gabe geht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2015.00185 · zh (§ 8 OGRR)
Referral of Information Access Dispute from Administrative to Social Insurance Court
This provision is cited in the list of legal norms, implying it was relevant to the procedure.