172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 8 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 8
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Verwaltung. Er wird Aufsicht
dabei durch die Staatskanzlei und die Finanzkontrolle unterstützt.
2 Nach Massgabe der besonderen Gesetzesbestimmungen beauf-
sichtigt er
a. Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts,
b. privatrechtlich organisierte Träger von Verwaltungsaufgaben, soweit
es um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der übertragenen Auf-
gabe geht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2015.00185 · zh (§ 8 OGRR)
Referral of Information Access Dispute from Administrative to Social Insurance Court
This provision is cited in the list of legal norms, implying it was relevant to the procedure.