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172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 7a : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 7a

12 Der Regierungsrat erteilt der zuständigen Direktion ein

Verhandlungsmandat für

a. die Aufnahme von Verhandlungen zu interkantonalen oder inter-

nationalen Verträgen von besonderer Tragweite,

2

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

172.1

b. die Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen oder Gremien,

soweit diese einen Entscheid von besonderer Tragweite zu treffen

haben.

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