172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 7a : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 7a
12 Der Regierungsrat erteilt der zuständigen Direktion ein
Verhandlungsmandat für
a. die Aufnahme von Verhandlungen zu interkantonalen oder inter-
nationalen Verträgen von besonderer Tragweite,
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Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
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b. die Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen oder Gremien,
soweit diese einen Entscheid von besonderer Tragweite zu treffen
haben.