172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 7
13
1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegen aussen.
2 Er handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus.
3 Der Regierungsrat schliesst im eigenen Namen ab
a. Abkommen über den Vollzug von Erlassen,
b. Verträge, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kan-
tonsrat ermächtigt ist,
c. Verträge über Gegenstände, zu deren Regelung er im innerkanto-
nalen Bereich allein zuständig wäre,
d.17 Verträge, welche die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Ge-
meinden anderer Kantone gemäss § 82 des Gemeindegesetzes
vom 20. April 20154 betreffen.
4 Die Information und die Konsultation des Kantonsrates richten
sich nach dem Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815.