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Art. 7 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 7

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1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegen aussen.

2 Er handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus.

3 Der Regierungsrat schliesst im eigenen Namen ab

a. Abkommen über den Vollzug von Erlassen,

b. Verträge, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kan-

tonsrat ermächtigt ist,

c. Verträge über Gegenstände, zu deren Regelung er im innerkanto-

nalen Bereich allein zuständig wäre,

d.17 Verträge, welche die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Ge-

meinden anderer Kantone gemäss § 82 des Gemeindegesetzes

vom 20. April 20154 betreffen.

4 Die Information und die Konsultation des Kantonsrates richten

sich nach dem Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815.

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