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Art. 6 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 6

1 Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug des übergeordne-

ten, des interkantonalen und des kantonalen Rechts.

2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die

Gesetzgebung übertragen ist. Durch Verordnung kann er eine Rekurs-

kommission einsetzen, die an seiner Stelle entscheidet.

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