172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 6 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 6
1 Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug des übergeordne-
ten, des interkantonalen und des kantonalen Rechts.
2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die
Gesetzgebung übertragen ist. Durch Verordnung kann er eine Rekurs-
kommission einsetzen, die an seiner Stelle entscheidet.