Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 5

1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs-

und Gesetzgebung. Das Vorschlagsrecht von Volk und Kantonsrat

bleibt vorbehalten.

2 Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen und

Gesetzen vor und erlässt die Verordnungen im Rahmen und auf der

Grundlage von Verfassung und Gesetz.

3 Der Regierungsrat überprüft seine Rechtsetzungsarbeiten auf ihre

Übereinstimmung mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik

und in der rollenden Planung vorgegebenen Gesetzgebungszielen.

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