172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 5
1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs-
und Gesetzgebung. Das Vorschlagsrecht von Volk und Kantonsrat
bleibt vorbehalten.
2 Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen und
Gesetzen vor und erlässt die Verordnungen im Rahmen und auf der
Grundlage von Verfassung und Gesetz.
3 Der Regierungsrat überprüft seine Rechtsetzungsarbeiten auf ihre
Übereinstimmung mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik
und in der rollenden Planung vorgegebenen Gesetzgebungszielen.