Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 46 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 46

1 Der Regierungsrat kann von Organisationsbestimmungen Abweichende

zur Verwaltung in anderen Gesetzen abweichen. Ausgenommen sind Organisations-

Bestimmungen, die seine Organisationskompetenz ausdrücklich ein- bestimmungen

schränken.

2 Weicht der Regierungsrat von einer Gesetzesbestimmung ab, be-

antragt er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes die Anpassung des betreffenden Erlasses.

B. Schlussbestimmungen

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2013.00394 · zh (§ 46 OGRR)
Building Line Suitability and Proportionality
This provision is cited in the context of the potential impact on existing buildings and the need for renovation.