Art. 44a : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 44a
18 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Ad-
ministrativuntersuchung einleiten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich
a. erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzun-
gen begangen wurden,
b. ein entsprechender Verdacht besteht.
2 Sie können die Einleitung der Administrativuntersuchung an eine
unterstellte Verwaltungseinheit delegieren.
3 Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,
a. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen
Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen-
daten, zu bearbeiten und
b. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung
zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren füh-
ren, weiterzuleiten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
E.19 Bezirksverwaltung