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172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 44a : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 44a

18 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Ad-

ministrativuntersuchung einleiten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich

a. erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzun-

gen begangen wurden,

b. ein entsprechender Verdacht besteht.

2 Sie können die Einleitung der Administrativuntersuchung an eine

unterstellte Verwaltungseinheit delegieren.

3 Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,

a. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen

Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen-

daten, zu bearbeiten und

b. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung

zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren füh-

ren, weiterzuleiten.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

E.19 Bezirksverwaltung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00328 · zh (§ 44a Abs. 3 OGRR)
Administrative Investigation's Data Processing Constitutes Independent Claims
Procedural rule regarding the admissibility of appeals or complaints related to administrative investigations.