Art. 44 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 44
1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Über- Führung von
wachung seines Geschäftsverkehrs und seiner Geschäfte sowie zu Informations-
deren Kommunikation darf jedes Organ der kantonalen Verwaltung tationssystemen
nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und
Dokumentationssystem führen.
1. 1. 22-115
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172.1
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
2 Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persön-
lichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr
oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Organ der
kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie
dazu dienen,
a. seine Geschäfte zu bearbeiten,
b. die Arbeitsabläufe zu organisieren,
c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet,
d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
3 Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwal-
tung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen.
D. Administrativuntersuchung18