Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 44 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44

1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Über- Führung von

wachung seines Geschäftsverkehrs und seiner Geschäfte sowie zu Informations-

deren Kommunikation darf jedes Organ der kantonalen Verwaltung tationssystemen

nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und

Dokumentationssystem führen.

1. 1. 22-115

11

172.1

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

2 Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persön-

lichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr

oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Organ der

kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie

dazu dienen,

a. seine Geschäfte zu bearbeiten,

b. die Arbeitsabläufe zu organisieren,

c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet,

d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.

3 Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwal-

tung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen.

D. Administrativuntersuchung18

← Art. 43 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) Art. 44a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →