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Art. 41 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 41

1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Direktion. General-

Es wird durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gelei- sekretariat

tet.

2 Das Generalsekretariat

a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-

her bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätig-

keiten der Direktion sowie bei der Entscheidvorbereitung,

b. nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen der Direk-

tionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers wahr,

c. sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten der Direktion

mit denjenigen des Regierungsrates, der anderen Direktionen und

der Staatskanzlei koordiniert werden,

d. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-

her bei der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates.

3 Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können auch

andere als Stabsaufgaben übertragen werden.

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