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172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 40a : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 40a

16 1 Die Baudirektion ist für die Immobilien im Eigentum

des Kantons zuständig. Sie bezeichnet hierfür eine Verwaltungsein-

heit. Die Baudirektion setzt die Immobilienplanung gemäss § 34 a um

und setzt die Investitionsmittel entsprechend der Immobilienplanung

ein. Sie erfüllt folgende Aufgaben

a. angemessene Versorgung der kantonalen Verwaltung und der öffent-

lich-rechtlichen Anstalten mit Immobilien,

b. Projektentwicklung, Projektplanung und Projektausführung,

c. optimale Ausschöpfung der Investitionsmittel für Immobilien,

d. Vertretung der Eigentümerinteressen des Kantons,

e. Sicherung der Werterhaltung der Immobilien.

2 Der Regierungsrat kann das kaufmännische, technische und infra-

strukturelle Gebäudemanagement oder Teile davon an die Nutzer dele-

gieren.

3 Der Regierungsrat legt für die kantonalen Immobilien Standards

fest, welche die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltig-

keit berücksichtigen.

4 Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten legen

ihre Raumbedürfnisse fest und melden diese im Rahmen der langfris-

tigen, strategischen Planung der Verwaltungseinheit. Diese überlässt

ihnen Immobilien zur entgeltlichen Nutzung. Die Kosten für die Nut-

zung sind auszuweisen.

5 Abs. 1-4 sind nicht anwendbar auf

a. die Zürcher Kantonalbank,

b. die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,

c. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

d. die Gebäudeversicherung,

e. die Universität Zürich.

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Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

172.1

6 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug dieser

Bestimmungen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kan-

tonsrates.

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