Art. 40a : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 40a
16 1 Die Baudirektion ist für die Immobilien im Eigentum
des Kantons zuständig. Sie bezeichnet hierfür eine Verwaltungsein-
heit. Die Baudirektion setzt die Immobilienplanung gemäss § 34 a um
und setzt die Investitionsmittel entsprechend der Immobilienplanung
ein. Sie erfüllt folgende Aufgaben
a. angemessene Versorgung der kantonalen Verwaltung und der öffent-
lich-rechtlichen Anstalten mit Immobilien,
b. Projektentwicklung, Projektplanung und Projektausführung,
c. optimale Ausschöpfung der Investitionsmittel für Immobilien,
d. Vertretung der Eigentümerinteressen des Kantons,
e. Sicherung der Werterhaltung der Immobilien.
2 Der Regierungsrat kann das kaufmännische, technische und infra-
strukturelle Gebäudemanagement oder Teile davon an die Nutzer dele-
gieren.
3 Der Regierungsrat legt für die kantonalen Immobilien Standards
fest, welche die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltig-
keit berücksichtigen.
4 Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten legen
ihre Raumbedürfnisse fest und melden diese im Rahmen der langfris-
tigen, strategischen Planung der Verwaltungseinheit. Diese überlässt
ihnen Immobilien zur entgeltlichen Nutzung. Die Kosten für die Nut-
zung sind auszuweisen.
5 Abs. 1-4 sind nicht anwendbar auf
a. die Zürcher Kantonalbank,
b. die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
c. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
d. die Gebäudeversicherung,
e. die Universität Zürich.
10
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
6 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug dieser
Bestimmungen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kan-
tonsrates.