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Art. 40 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 40

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

bestimmt den Aufbau der Verwaltungseinheiten und legt die Geschäfts-

abläufe fest. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für ein-

zelne Verwaltungseinheiten und durch die Gesetzgebung besonders

geregelte Zuständigkeiten.

2 Im Rahmen der Verordnung nach § 38 verfügt die Direktions-

vorsteherin oder der Direktionsvorsteher im Einzelfall über unein-

geschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte. Das

entsprechende Recht hat die Chefin oder der Chef einer Verwaltungs-

einheit.

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