172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 40 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 40
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
bestimmt den Aufbau der Verwaltungseinheiten und legt die Geschäfts-
abläufe fest. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für ein-
zelne Verwaltungseinheiten und durch die Gesetzgebung besonders
geregelte Zuständigkeiten.
2 Im Rahmen der Verordnung nach § 38 verfügt die Direktions-
vorsteherin oder der Direktionsvorsteher im Einzelfall über unein-
geschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte. Das
entsprechende Recht hat die Chefin oder der Chef einer Verwaltungs-
einheit.