172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 4
Der Regierungsrat prüft seine finanzwirksamen Beschlüsse
auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunktur-
politische Tragbarkeit.