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172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 39 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 39

1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder eine Direk- Direktions-

tion zu.

zuteilung

2 Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, die ihnen

zugeteilte Direktion zu übernehmen.

3 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende

Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.

1. 1. 22-115

9

Organisation

der Verwal-

tungseinheiten

und Selbstein-

tritt

a. im

Allgemeinen16

b. bei der

Immobilien-

planung

172.1

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

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