172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 39 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 39
1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder eine Direk- Direktions-
tion zu.
zuteilung
2 Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, die ihnen
zugeteilte Direktion zu übernehmen.
3 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende
Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.
1. 1. 22-115
9
Organisation
der Verwal-
tungseinheiten
und Selbstein-
tritt
a. im
Allgemeinen16
b. bei der
Immobilien-
planung
172.1
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)