Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 36 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36

Der Regierungsrat prüft die Wirkung der Verwaltungsleis- Wirkungs-

tungen.

prüfung

← Art. 35 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) Art. 37 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →