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Art. 35 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 35

Die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion erar- Leistungs-

beitet zusammen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten deren festlegung

Ziele und Leistungen und legt diese fest.

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