172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 35 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 35
Die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion erar- Leistungs-
beitet zusammen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten deren festlegung
Ziele und Leistungen und legt diese fest.