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172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 34 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 34

1 Mit der Aufgabenplanung und der Finanzplanung stellen

Regierungsrat und Verwaltung die Verbindung von Leistungserbrin-

gung und Finanzierung sicher.

2 Aufgabenplanung und Finanzplanung weisen eine mittelfristige

Perspektive auf und dienen

a. der politischen Zielfestlegung und Führung auf Regierungs- und

Direktionsstufe,

b. der Umsetzung der Zielfestlegung und der Steuerung auf Stufe der

Direktionen und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.

8

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

172.1

3 Die Planungen für die in Absatz 2 genannten hierarchischen Stu-

fen sind aufeinander abzustimmen.

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