172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 34 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 34
1 Mit der Aufgabenplanung und der Finanzplanung stellen
Regierungsrat und Verwaltung die Verbindung von Leistungserbrin-
gung und Finanzierung sicher.
2 Aufgabenplanung und Finanzplanung weisen eine mittelfristige
Perspektive auf und dienen
a. der politischen Zielfestlegung und Führung auf Regierungs- und
Direktionsstufe,
b. der Umsetzung der Zielfestlegung und der Steuerung auf Stufe der
Direktionen und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
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Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
3 Die Planungen für die in Absatz 2 genannten hierarchischen Stu-
fen sind aufeinander abzustimmen.