172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 33 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 33
1 Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie
beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe
und der Nachhaltigkeit.
2 Sie richtet ihr Handeln nach Zielen und Prioritäten des Regie-
rungsrates.
3 Sie verfolgt wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Hand-
lungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat entsprechende Ziele, Mittel
und Massnahmen vor und erarbeitet Umsetzungsmöglichkeiten.
Führung und
Steuerung
a. im
Allgemeinen 16
B. Führungsinstrumente