Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 33 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 33

1 Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie

beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe

und der Nachhaltigkeit.

2 Sie richtet ihr Handeln nach Zielen und Prioritäten des Regie-

rungsrates.

3 Sie verfolgt wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Hand-

lungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat entsprechende Ziele, Mittel

und Massnahmen vor und erarbeitet Umsetzungsmöglichkeiten.

Führung und

Steuerung

a. im

Allgemeinen 16

B. Führungsinstrumente

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